Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen für die Lieferung von:

Maschinen sowie Zusatzausrüstungen und Ersatzteilen

 

I. Allgemeines – Geltungsbereich:

1. Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Die Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. 2. Anderslautende Bedingungen des Käufers, denen wir hiermit ausdrücklich und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. 2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. 3. Die Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Lieferungen und Leistungen, die nicht aufgrund von Kaufverträgen ausgeführt werden.

II. Angebot - Vertragsabschluß:

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen und Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen zumutbar sind und der Kaufgegenstand nicht grundlegend verändert wird. 2. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

III. Lieferung – Transport – Gefahrübergang:

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, versteht sich die Lieferung ab D-54689 Jucken, bei Lieferung durch ein von uns mit der Auslieferung beauftragtes drittes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebsstätte. 2. Wurde über den Versandweg und das Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt. 3. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. 4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise verpflichtet sind, die Kosten des Versandes zu übernehmen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. 5. Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben haben. Falls der Käufer die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung des Kaufgegenstandes erfüllt, sobald die Mitteilung von der Bereitstellung an den Käufer zur Post gegeben worden ist. 6. Verzögert sich die Absendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern und bei Verschulden des Käufers Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 7. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Käufer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

IV. Lieferzeiten – Lieferhindernisse:

1. Von uns angegebenen Lieferfristen und Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Versandbereitschaft. 2. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Versand der Ware oder Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen. 3. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers nachweislich aufgrund des Verzugseintrittes entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. 4. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 6. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. 7. Wird die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungs- und Sekundäransprüche des Käufers während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen. 8. Dauert die Behinderung mehr als 2 Monate, kann der Käufer nach Satzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten. 9. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragsstellung sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt im übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen, insbesondere solchen infolge von uns nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen. Dies gilt auch für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen hinsichtlich der Nachlieferung.

V. Preise- und Zahlungsbedingungen:

1. Falls die Preise nicht anderweitig vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ansonsten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste. 2. Falls eine längere Lieferfrist als 4 Monate vereinbart ist, sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu berechnen, es sei denn, dass die geänderten Listenpreise nicht marktüblich sind. 3. Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab Jucken. Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten trägt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart ist. 4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der fällige Kaufpreis sofort und ohne Abzug fällig. Zahlungen sind bar und unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns. 5. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Akzepte nehmen wir spesenfrei herein, wenn sie landeszentralbankfähig sind und ihre Laufzeiten nicht länger als 90 Tage betragen. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen. 6. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluß gefährdet waren, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Käufer die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde. 7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, welcher spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintritt, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 10 % über den Basiszinssatz der EZB zu berechnen. 8. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Käufers. 9. Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug, verletzt er die Bestimmungen der Ziffer VIII (Eigentumsvorbehalt) oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz i.H.v. 20 % des Kaufpreises statt der Gegenleistung zu verlangen. Der Nachweis eines nicht oder nicht in dieser Höhe entstandenen Schadens durch den Käufer ist zulässig. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. 10. Werden unsere Forderungen in einem Verfahren auf eine Quote herabgesetzt (Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzverfahren), entfallen vereinbarte Nachlässe. 11. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass ein von dem Käufer erwarteter Kredit gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn wir uns an den Verhandlungen mit einem Kreditinstitut beteiligt haben.

VI. Mängelgewährleistung:

1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die der Käufer bei Auslieferung der Kaufsache durch sorgfältige Prüfung feststellen kann, sind innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, längstens innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Käufer seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt. 2. Die Gewährleistungspflicht beträgt für alle Lieferungen grundsätzlich 1 Jahr ab Ablieferung der Ware beim Käufer. 3. Falls der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist, kann er sich darüber hinaus auf die Vorschriften des §§ 478, 479 BGB stützen, wenn ein Verbraucher berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend macht. 4. Händler, die eine Kundendienstwerkstatt betreiben, sind auf unser Verlangen verpflichtet, Mängel nach Maßgabe der Bestimmungen des Garantiehandbuchs des jeweiligen Herstellers und gegen die dort vorgesehene Vergütung selbst zu beseitigen. Mängelbeseitigungskosten, die durch die Beauftragung von Dritten entstehen, werden von uns nur erstattet, wenn eine schriftliche Vereinbarung vor Beauftragung des Dritten getroffen worden ist. 5. Im Falle des Verbraucherregresses gilt die Regelung entsprechend. Der Käufer verliert seine Regressansprüche, wenn er uns nicht unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Rüge des Verbrauchers, unterrichtet. 6. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Es gelten unsere Garantiebedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. 7. Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit, sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich garantiert. 8. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem mit der Ware trotz offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Erkennbarkeit des Mangels weiter gearbeitet wurde. Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u. ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterrichtlinien oder Normen liegen. 9. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware verursacht werden, haften wir nicht. 10. Bei nicht berechtigten Beanstandungen hat der Käufer unsere Aufwendungen zu übernehmen. Berechnet werden für die Prüfung und Bearbeitung einschließlich Auslagen 5% des Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist nach, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. 11. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren.Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. 12. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch den Käufer ist ausgeschlossen. 13. Gebrauchtmaschinen werden unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Von uns zugesagte oder durchgeführte kostenlose Nachbesserungen an von uns verkauften Gebrauchtmaschinen erfolgen lediglich aus Kulanzgründen. Hieraus sind keine Gewährleistungsansprüche ableitbar. 14. Für Zulieferteile treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Zulieferanten (mangelhafter Motoren, Getriebe, Bereifung, elektr. Ausrüstungen, Zubehörteile und Zusatzausrüstungen, etc.) hiermit an den Käufer ab. Der Käufer erhält auf Wunsch die Anschriften und Gewährleistungsbedingungen der Zulieferanten und wird durch uns bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche unterstützt. Die Gewährleistungsansprüche wegen Mängel an den vorgenannten Teilen können uns gegenüber erst geltend gemacht werden, wenn der Zulieferant gegenüber dem Käufer die Gewährleistungsansprüche endgültig abgelehnt hat.

VII. Haftung:

1. Die zwingenden Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt. 2. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden beschränkt. 4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. VIII. Eigentumsvorbehalt – Verwertung: 1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. 2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der durch die Verbindung eintretende Wertzuwachs bleibt bei der Berechnung des Miteigentumsanteils unberücksichtigt. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Versicherungsschutz unter Vorlage der Versicherungspolicen nachzuweisen. Der Käufer tritt alle Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen, die in der Zeit des Eigentumsvorbehaltes entstehen, schon jetzt an uns ab. Kommt es zu Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, so ist der Käufer verpflichtet, alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den oder die Schädiger an uns abzutreten. 4. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß zu sichern und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. 5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter sinngemäßer Zugrundelegung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Gebrauchsüberlassung an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Käufer. 7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht zum Besitz des Käufers erlischt. Der Käufer ermächtigt uns hiermit unwiderruflich, den Kaufgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck seine Grundstücke und Gebäude zu betreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag. 8. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen. 9. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, zu einem einheitlichen Preis weiter veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Dritten insgesamt als an uns abgetreten. Wenn der Kaufpreisanspruch hinsichtlich der fremden Waren bereits anderweitig abgetreten ist, beschränkt sich die Abtretung zu unseren Gunsten auf den Betrag, für den der Käufer den uns gehörenden Gegenstand gekauft hat. 10. Erhält der Käufer für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig treuhänderisch zu verwahren. Eigentumsvorbehalte und Sicherungsabtretungen werden durch Zahlungen von Wechselgieranten nicht aufgehoben. Vielmehr gehen insoweit unsere Rechte auf den Zahlenden über. 11. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Käufer als unser Vertreter für uns Eigentum an in Zahlung genommenen Gegenständen erwirbt. Der Käufer verwahrt die Gegenstände für uns unentgeltlich. Der Käufer ist verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis über die in Zahlung genommenen Gegenstände an uns zu übersenden und das Verzeichnis jeweils auf dem neuesten Stand zu halten. Der Käufer ist zur Veräußerung der in Zahlung genommenen Gegenstände nur unter den gleichen Bedingungen berechtigt, unter denen er Kaufgegenstände weiter veräußern darf, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen. 12. Bedient sich der Käufer einer Finanzierungsgesellschaft und/oder eines Kreditinstitutes, so hat er diese über die Eigentumsverhältnisse der uns gehörenden Gegenstände sowie über die Sicherungsabtretungen mit den erforderlichen Einzelheiten schriftlich zu unterrichten und uns eine Kopie des Schreibens zur Verfügung zu stellen. 13. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises weiterer Kosten durch uns, können wir in diesen Fällen eine Kostenpauschale i.H.v. 10 % des Kaufpreises berechnen. Der Käufer hat das Recht, einen nicht entstandenen oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. 14. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt, Werte des Käufers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme unter den gleichen Bedingungen wie Vorbehaltseigentum freihändig zu verwerten. 15. Unbeschadet der vorstehenden Rechte sind wir im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Ziffer VI. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Gegenleistung i.H.v. 15% des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Käufer nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

IX. Datenschutz:

1. Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unserer Firma Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. X. Internationaler Geschäftsverkehr: 1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Un-kaufrechtes.

XI. Salvatorische Klausel – Gerichtsstand – Erfüllungsort:

1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, welche die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen bewusst gewesen wäre. In gleicher Weise sind Vertragslücken zu schließen. 2. Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung und die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen D-54689 Jucken. 3. Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist Bitburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.

Dingels Technik  Stand August 2014